Sonstige amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Dielheim

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Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats der Ortschaft Horrenberg am 09.06.2024

Gemeinde Dielheim, Rhein-Neckar-Kreis

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats der Ortschaft Horrenberg am 09.06.2024

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats der Ortschaft Horrenberg statt.

Wahl der Gemeinderäte
In der Gemeinde Dielheim sind dabei 18 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Wahl der Ortschaftsräte
In der Ortschaft Horrenberg sind dabei 10 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 20.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses -Bürgermeisteramt, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber

2.2.1 Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Wahlvorschläge für den Ortschaftsrat der Ortschaft Horrenberg dürfen (höchstens) dop­pelt so viele Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1.

Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde, bei der Wahl des Ortschaftsrats die jeweilige Ortschaft.
Hat eine Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung in einer Ortschaft weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder, reicht dies zur Bildung einer Mitgliederversammlung in der Ortschaft nicht aus; die Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte dieser Ortschaft können dann in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder Wählervereinigung in der Gemeinde gewählt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz ausreichender Mitgliederzahl in der Ortschaft zu einer Mitgliederversammlung auf Ortschaftsebene, zu der nach der Satzung der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ordnungsgemäß eingeladen worden ist, weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder erschienen sind und die Versammlung auf Ortschaftsebene deshalb abgebrochen werden muss. Für die Einleitung des Bewerberaufstellungsverfahrens auf Gemeindeebene gelten die entsprechenden internen Regelungen der Partei/mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung.

Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung zur Bildung einer Aufstellungsversammlung auf der Ortschaftsebene nicht ausreicht, erst möglich, wenn die einberufene Versammlung der wahlberechtigten Anhänger auf Ortschaftsebene abgebrochen werden muss, weil weniger als drei wahlberechtigte Personen erschienen sind; erst dann kann das Bewerberaufstellungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in den Ortschaftsrat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung).

Nicht wählbar sind Bürger,

  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oderseines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

für die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Horrenberg von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister -Bürgermeisteramt, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflichtbefreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs.3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlagzugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit; Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o.g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2genannten zusätzlichen Nachweisen;
  • bei der Wahl des Ortschaftsrats, wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder-/Vertreter oder Anhängerversammlung in der Gemeinde aufgestellt worden sind (vgl.2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; die Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen.

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim.

3.       Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1     Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.  

3.2     Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.  

3.3     Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde -  im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde - im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4     Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5     Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Dielheim, 22.02.2024

Bürgermeisteramt

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Veröffentlichungsdatum: 22.02.2024

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stutt
gart

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2024 ist der 01.01.2024.

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2023 versandt.

Sollten Sie bis zum 01.01.2024 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2024 meldepflichtig.

Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2024 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind: Pferde, Schweine, Schafe, Hühner, Truthühner/Puten
Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)
Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.:Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten

Wenn bis zu 25 Hühnerund/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2024 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666;  E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de

Geplante Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS) (veröffentlicht am 03.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung
Az.: 52.01-4907-B 1.02
Geplante Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS)
Rhein-Neckar-Kreis
Einladung zur Informationsveranstaltung
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, lädt alle interessierten Bürgerinnen und Bürger ein zu einer Informationsveranstaltung über die geplante
Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS)

am Mittwoch, den 19.07.2023 um 19:00 Uhr in der Kultur- und Sporthalle, Eschelbacher Str. 2 in Hoffenheim.

Die Flurbereinigung soll angeordnet werden, um ein vom Zweckverband Hochwasserschutz „Einzugsbereich Elsenz-Schwarzbach“ geplantes Hochwasserrückhaltebecken zwischen Hoffenheim und Zuzenhausen, Überschwemmungsschutzmaßnahmen in Hoffenheim sowie weitere Gewässerschutzmaßnahmen an der Elsenz zu unterstützen und die Auswirkungen auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern zu verteilen. Das voraussichtliche Verfahrensgebiet soll etwa 207 ha umfassen und erstreckt sich im Wesentlichen auf die gewässernahen Bereiche der Gemarkung Hoffenheim sowie einzelne angrenzende Gewanne der Gemarkungen Zuzenhausen und Sinsheim. Eine vorläufige Gebietskarte kann im Internet unter www.lgl-bw.de/4907 eingesehen werden.

Sinsheim, den 29.06.2023
gez. A. Neubert
Amtsleiter
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung
74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon 06221-522-5400
E-Mail: flurneuordnungsamt(@)rhein-neckar-kreis.de

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2024

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2023 ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein. 

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte im FS ARBEITEN und WOHNEN im Programmjahr 2024 nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung bleibt die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen. Dies wird im Einzelfall abgestimmt. Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten.

Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2024 eingesetzt. Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden, umfassende Modernisierungen, sowie innerörtliche Nachverdichtungen. Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2- bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe im Förderschwerpunkt Arbeiten unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern. Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher - nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. 

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR. 

Die finale Antragsfrist ist der 29.09.2023. Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten rechtzeitig vorher, bis spätestens 18.09.2023 bei der Gemeinde Dielheim vorliegen. 

Beratung und Unterstützung gibt es bei der Stabsstelle Wirtschaftsförderung, b.schaeuble(@)rhein-neckar-kreis.de, Telefon Telefonnummer: 06221 522-2501.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so legen Sie die Antragsunterlagen beim Rechnungsamt Dielheim - Herr Tino Becker, Tel. Telefonnummer: 06222 78131, E-Mail: tino.becker@dielheim.de vor.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die baulich zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2024 umgesetzt und davor nicht begonnen worden sind.

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter Info Antragstellung bei https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx.

Dielheim, 30.05.2023

Redaktionsstatut für die Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt Dielheim

Flurbereinigung Mühlhausen-Tairnbach

Einladung zur Nachwahl von Personen
zum Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung hat die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Mühlhausen-Tairnbach zur

Nachwahl von Personen zum Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)
am 03.11.2021 um 10:00 Uhr in die Kraichgauhalle Mühlhausen,
Schulstr. 30, 69242 Mühlhausen,

eingeladen.

Die formelle Einladung wurde gemäß den Satzungen der Gemeinden öffentlich bekanntgemacht.

Die Nachwahl ist erforderlich, da ein Teil der gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden sind und die Beschlussfähigkeit des Vorstandes daher gefährdet ist. Ausgeschieden sind von den 7 gewählten ordentlichen und den 7 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern 7 Personen. Demnach sind 7 Vorstandsmitglieder nachzuwählen.

Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer des Verfahrens, d.h. alle Personen, die Eigentum an Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet haben. Ob Ihr Grundstück im Flurneuordnungsgebiet liegt und Sie somit Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sind können Sie der Gebietsübersichtskarte entnehmen. Sie ist im Internet unter https://www.lgl-bw.de/1849 abrufbar.

Bei der Nachwahl von Personen zum Vorstand der TG hat jeder Teilnehmer eine Stimme, gleichgültig ob dieser nur wenige Quadratmeter oder mehrere Hektar Eigentum im Verfahrensgebiet besitzt. Gemeinschaftliche Eigentümer, z.B. Miteigentümer nach Bruchteilen oder Erbengemeinschaften, gelten als ein Eigentümer, für die ein Bevollmächtigter bestimmt werden muss. Ebenso steht einem Teilnehmer, der aufgrund mehrerer Rechtsverhältnisse, z.B. Alleineigentum und Miteigentum an der Flurbereinigung beteiligt ist, nur eine Stimme zu.

Vor der ersten Vorstandswahl wurde eine Wahlsatzung beschlossen. Diese muss jetzt ergänzt werden. Die bestehende Satzung und die Ergänzung werden erläutert. Die Ergänzung wird zur Abstimmung gestellt.

Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Personen. Grundbesitz ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit.
Wahlvorschläge können bis zum 29.10.2021 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim, Telefax Faxnummer: 06221 522 95441, Telefon Telefonnummer: 06221 522 5441, eingereicht werden. Zudem können Wahlvorschläge noch zu Beginn des Wahltermins am 03.11.2021 vorgebracht werden.

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule Wiesloch

Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 1 – Aktenzeichen 14-2207.3
Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule Wiesloch

Vom Regierungspräsidium Karlsruhe ergeht folgende

Verfügung:

Die zwischen der Stadt Wiesloch und der Stadt Rauenberg sowie den Gemeinden Dielheim, Malsch und Mühlhausen durch das ehemalige Landratsamt Heidelberg am 22.04.1971 in der Fassung des Erlasses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.12.1977 festgelegte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule in Wiesloch wird aufgehoben.

Karlsruhe, 05.08.2021

Gez. Dr. C. Sicko

Veröffentlicht ab dem 16.08.2021

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Veröffentlicht seit: 03.02.2021

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mit geteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem  Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über mitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht,der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlichrechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim, eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubilaen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

2. Änderung der Vereinbarung über die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Wiesloch-Dielheim, veröffentlicht am 24.11.2022

Zweite Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)
Der Gemeinsame Ausschuss Wiesloch-Dielheim hat am 27.10.2022 die Zweite Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft wie folgt beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(2) entfällt komplett
(5) Neuer Text: Die Stadt Wiesloch hat mit Zustimmung der Gemeinde Dielheim nach § 17 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes die Ausdehnung ihrer Zuständigkeit als untere Verwaltungsbehörde auf die Gemeinde Dielheim beantragt und die dafür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen. Hiervon ausgenommen werden die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde.
(6) Neuer Text: Durch eine Änderung dieser Vereinbarung können der Stadt Wiesloch weitere Aufgaben als Erledigungs- oder Erfüllungsaufgaben übertragen werden. Ebenso ist eine Rückübertragung von Aufgaben an die Gemeinde Dielheim möglich.
§ 8
Inkrafttreten
Die zweite Änderung der Vereinbarung tritt am 01.12.2022 in Kraft, frühestens jedoch am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der Vereinbarung und der Genehmigung.
Wiesloch, den 27.10.2022
Ausgefertigt:
Wiesloch, den 14.11.2022
Dirk Elkemann Oberbürgermeister
Dielheim, den 28.10.2022
Thomas Glasbrenner Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Wiesloch oder der Gemeinde Dielheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister/Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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